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BGH - Entscheidung vom 10.03.2015

5 StR 24/15

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 5 StR 24/15

DRsp Nr. 2015/5725

Vorliegen eines Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall 1 liegt jedenfalls Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG vor, so dass den Angeklagten die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht beschwert.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 28.02.2014