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BGH - Entscheidung vom 10.06.2015

IV ZR 366/14

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 366/14

DRsp Nr. 2015/10231

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Auf den erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin kommt es entgegen der Rüge der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil die insoweit erfolgte Klageerweiterung aufgrund der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 m.w.N.; KG, NJW 2006, 3505 unter 2; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 unter I).

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 34/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 83/14