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BGH - Entscheidung vom 06.08.2015

3 StR 220/15

Normen:
StPO § 356a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 220/15

DRsp Nr. 2015/16653

Verwertung des Verfahrensstoffs bzgl. Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 356a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 mit Beschluss vom 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 23. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO ).

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.