BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 156/15
DRsp Nr. 2015/9244
Verwerfung einer strafrechtlichen Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
© copyright - Deubner Verlag, Köln