Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.02.2015

5 StR 46/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 46/15

DRsp Nr. 2015/4680

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des tateinheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.09.2014