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BGH - Entscheidung vom 28.01.2015

IV ZB 31/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen IV ZB 31/14

DRsp Nr. 2015/2820

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Auskunftserteilung zur Erbschaft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, wer Erbe der am 23. Februar 1988 verstorbenen Martha S. ist. Die zunächst durch Erbschein ausgewiesenen Beklagten haben die Erbschaft in Besitz genommen. Bestandteil der Erbschaft ist unter anderem ein Grundstück in B. . Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Abrechnung betref fend den Grundbesitz in der Zeit vom 23. Februar 1988 bis zum 5. November 2006 und die dafür maßgeblichen Belege vorzulegen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Kammergericht - nach entsprechendem Hinweis - verworfen, weil die Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung de s Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ( JVEG ) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 13, und vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.). Dabei hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Fehler angenommen, dass die Beklagten weder eine 600 € übersteigende Beschwer ausreichend substantiiert dargelegt noch ihre entsprechenden Behauptungen glaubhaft gemacht haben. Soweit die Beklagten rügen, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag übergangen, ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Der Senat hat die Rügen der Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 48/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 244/13