Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.07.2015

IX ZB 48/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen IX ZB 48/15

DRsp Nr. 2015/14470

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Cottbus, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 50/15
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 170/15