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BGH - Entscheidung vom 26.03.2015

III ZR 344/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 3
ZPO § 9 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen III ZR 344/14

DRsp Nr. 2015/6877

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Mindestbeschwer; Erfüllungsanspruch aus einem Betreuungsvertrag bzgl. des Betriebs eines Hausnotrufsystems

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. November 2014 - 3 U 2473/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3 ; ZPO § 9 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einem Betreuungsvertrag Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - I ZR 27/09, WRP 2010, 902, 903 und vom 13.Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 ). Auf die Frage, ob es dem Beschwerdegegner gestattet ist, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eine durch die Vorinstanzen zu hoch erfolgte Streitwertfestsetzung zu berufen, kommt es daher jedenfalls dann nicht an, wenn die Beschwer - wie vorliegend auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts festgesetzt werden kann. Der Senat ist insofern auch nicht an die - vorliegend nicht weiter begründete - Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN).

Der Wert des Hauptantrags zu II ("Vor Ort" - und "Rund um die Uhr" Bereitstellung von mit eigenem Personal besetzter Notrufanlage mit Gegensprechverbindung sowie Bereitstellung von eigenem Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen) ist - auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts - nach § 9 Satz 1 ZPO zu bemessen. Nach § 2 Nr. 1 des streitgegenständlichen Betreuungsvertrags vom 30. August 2010 erbringt die Beklagte gegenüber dem Kläger die dort näher aufgeführten - teilweise - streitgegenständlichen Grundleistungen. Sie erhält für die Bereitstellung der Grundleistungen pauschal unabhängig von der Inanspruchnahme nach § 2 Nr. 2 Buchst. a des Vertrags einen monatlichen Betrag von 60 €. Damit handelt es sich bei der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Leistung der Beklagten (Bereitstellung von Grundleistungen) um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 9 Satz 1 ZPO , die mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass streitgegenständlich nur ein Teil der Grundleistungen ist, ergibt sich somit keinesfalls eine den Betrag von 2.500 € übersteigende Beschwer.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift (Seite 8) die Auffassung vertreten, es sei bei dem Streitwert nicht nur die monatliche Betreuungspauschale zu bewerten, sondern zusätzlich, dass die eingeklagten Dienstleistungen in besonderer Weise seinen engsten Persönlichkeitsbereich beträfen. Die gegenwärtige Notruferbringung führe zudem zu einem erheblichen Minderwert seiner Wohnung, er habe mit dem Kaufpreis auch die Infrastruktur des alten Notrufsystems mitbezahlt. Eine derartige Berücksichtigung auch der weitergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers wäre jedoch - wenn überhaupt - nur im Rahmen einer Wertfestsetzung nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO möglich. Dagegen ist das Interesse des Klägers vom Gesetzgeber in § 9 ZPO für die dort behandelten Ansprüche im Streben nach Rechtssicherheit, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Wertfestsetzung normativ vorgegeben worden (MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 9 mwN; Musielak/ Heinrich, ZPO , 11. Aufl., § 9 Rn. 1 sowie § 3 Rn. 1). Eine Berücksichtigung des konkreten Interesses des Klägers kommt, soweit - wie vorliegend - eine normative Streitwertregelung wie § 9 Satz 1 ZPO einschlägig ist, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - V ZB 255/10, NJW-RR 2011, 588 Rn. 6 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, NJOZ 2003, 3008).

Der Hilfsantrag zu II erhöht den Wert des Hauptantrags zu II nicht, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; MüKoZPO/Wöstmann aaO § 5 Rn. 13; Musielak/Heinrich aaO § 5 Rn. 12).

Die (Haupt- und Hilfs-)Anträge zu III ("Vor Ort"- und "Rund um die Uhr"Bereitstellung einer Notrufanlage mit Gegensprechverbindung für die Räume des Gemeinschaftseigentums) erhöhen die Beschwer des Klägers im Verhältnis zum Antrag zu II nicht, da auch sie aus § 2 des Betreuungsvertrags hergeleitet und durch den nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebenden dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges nach § 2 Nr. 2 Buchst. a des Betreuungsvertrags begrenzt werden.

Der Antrag zu IV (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleibt für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 9955/12
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2473/13