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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

III ZA 9/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen III ZA 9/15

DRsp Nr. 2015/5247

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2013 und 5. August 2013 - I-11 W 52/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2013 (Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013) und vom 5. August 2013 (Zurückweisung der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2013).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, [...] Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, [...]).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 488/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 52/13