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BGH - Entscheidung vom 12.01.2015

5 StR 530/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 5 StR 530/14

DRsp Nr. 2015/1533

Verwerfung der Revision als unzulässig

Tenor

Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S. vom 14. August 2014 kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;