Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.09.2015

4 StR 288/15

Normen:
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 288/15

DRsp Nr. 2015/17274

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO ).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der ausdrücklichen Erwähnung von Fall II. 2 der Urteilsgründe eingangs der Festsetzung der Einzelstrafen "für die Taten zu Ziff. 2.-7." (UA 20 unten) entnimmt der Senat, dass die Strafkammer auch für diesen Fall des Handeltreibens (nur) mit Marihuana eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängen wollte und die nachfolgende Nichterwähnung dieses Falles lediglich auf einem Versehen beruht.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 09.03.2015