BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 185/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
-in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO ),
-in der Kostenentscheidung abgeändert:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.