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BGH - Entscheidung vom 13.10.2015

5 StR 321/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 321/15

DRsp Nr. 2016/3296

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an ihr und ihrem Inhalt erneut Gewahrsam erlangt, so dass auch Kreditkarte und Ausweispapiere taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.03.2015