BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 257/15
DRsp Nr. 2015/15598
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Klarstellung der Verhängung jeweils der Gesamtfreiheitsstrafe
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO , bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 12.01.2015
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