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BGH - Entscheidung vom 04.08.2015

5 StR 257/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 257/15

DRsp Nr. 2015/15598

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Klarstellung der Verhängung jeweils der Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO , bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 12.01.2015