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BGH - Entscheidung vom 29.09.2015

5 StR 394/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 394/15

DRsp Nr. 2016/3348

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur positiven Kriminalprognose

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen "Hoffnung" (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 56 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 03.06.2015