BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 394/15
DRsp Nr. 2016/3348
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur positiven Kriminalprognose
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen "Hoffnung" (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB ).
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 03.06.2015
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