BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 382/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfallsanordnung
Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen - anders als vom Landgericht angenommen - die Voraussetzungen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN).