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BGH - Entscheidung vom 30.09.2015

5 StR 382/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73

BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 382/15

DRsp Nr. 2015/18632

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfallsanordnung

Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes kann gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung kann bestehen bleiben. Zwar liegen - anders als vom Landgericht angenommen - die Voraussetzungen von § 73 StGB nicht vor. Die Anordnung des Verfalls betreffend das aus anderen - früheren - Betäubungsmittelstraftaten herrührenden Geldes ist jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385 mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.06.2015