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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

3 StR 300/15

Normen:
StPO § 258 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 300/15

DRsp Nr. 2015/21645

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Protokoll der Hauptverhandlung bzgl. Erteilung des letzten Wortes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem in zulässiger Weise berichtigten Protokoll der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten das letzte Wort im Sinne von § 258 Abs. 2 StPO erteilt worden.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 ;