Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

3 StR 44/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 44/15

DRsp Nr. 2015/11074

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte, als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestellten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 02.12.2014