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BGH - Entscheidung vom 04.08.2015

3 StR 196/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 196/15

DRsp Nr. 2015/21629

Verwerfung der Revision als unbegründet (Anm. des Senats zur Aussage eines Zeugen)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten Ar. , das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zeugin A. abgesehen, bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil die Aussage dieser Zeugin keine ausschlaggebende Bedeutung hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 59 Rn. 3, 13). Die von dieser Zeugin bekundeten Tatsachen wurden auch durch andere Beweismittel belegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 16.12.2014