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BGH - Entscheidung vom 07.05.2015

2 StR 89/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 2 StR 89/15

DRsp Nr. 2015/9404

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollziehung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. August 2010 - 21 Ls 136/09 - 433 Js 28589/08 sieht der Senat von einer Einziehung in die neue Verfallsentscheidung ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts gehindert, insgesamt durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 08.12.2014