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BGH - Entscheidung vom 15.07.2015

IX ZB 44/15

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1
ZPO § 575 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen IX ZB 44/15

DRsp Nr. 2015/14453

Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig mangels Einlegung und Begründung innerhalb der Notfrist

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. Mai 2015 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.613,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 Abs. 2 ;

Gründe

Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Beklagten sind zwar grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig.

Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung als unzulässig verworfen hat, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Die als Einspruch bezeichneten und beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittel der Beklagten sind daher als Rechtsbeschwerden auszulegen.

Die Rechtsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt und begründet worden sind. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte am 8. Mai 2015, so dass die Monatsfrist am 8. Juni 2015 abgelaufen ist. Weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach ist jedoch eine zulässige Rechtsmitteleinlegung erfolgt.

Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 1451/14
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 26/15