BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 41/15
DRsp Nr. 2015/17280
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin als unzulässig mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2015 ist nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 sind nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG ; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Vorinstanz: KG Berlin, vom 29.06.2015
Vorinstanz: KG Berlin, vom 23.07.2015
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