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BGH - Entscheidung vom 18.03.2015

3 StR 78/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 78/15

DRsp Nr. 2015/5731

Verurteilung wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 10.11.2014