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BGH - Entscheidung vom 30.06.2015

EnVR 21/13

Normen:
EnWG § 90 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen EnVR 21/13

DRsp Nr. 2015/13304

Verteilung der Kosten und Auslagen eines Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Erledigung der Hauptsache

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 65/12 (V)