BGH, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen EnVR 6/13
DRsp Nr. 2015/19912
Verteilung der Kosten eines Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nach Erledigung der Hauptsache
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 107/09 (V)
© copyright - Deubner Verlag, Köln