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BGH - Entscheidung vom 02.11.2015

EnVR 6/13

Normen:
EnWG § 90 S. 1

BGH, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen EnVR 6/13

DRsp Nr. 2015/19912

Verteilung der Kosten eines Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nach Erledigung der Hauptsache

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 107/09 (V)