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BGH - Entscheidung vom 05.11.2015

III ZB 122/15

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III ZB 122/15

DRsp Nr. 2015/19915

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbehelfs

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde ("Revision") gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 2015 ( 16 W 57/15), mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ihr Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Verden vom 10. August 2015 ( 1 O 91/15) zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Der Senat wird weitere Eingaben der Antragstellerin in dieser Sache nicht mehr bescheiden.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Verden, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 57/15