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BGH - Entscheidung vom 10.09.2015

4 StR 295/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 4 StR 295/15

DRsp Nr. 2015/17276

Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden gegenüber dem Adhäsionskläger

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 29.01.2015