BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen IX ZR 135/14
Verlust des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde nach dessen Rücknahme
Tenor
Die Klägerin und die Beklagte zu 4 werden, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Ihnen werden die Kosten ihrer jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt (§§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.786.121,56 € festgesetzt.
Gründe
Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem verstorbenen Beklagten zu 3 ist wirksam, obwohl der Senat durch Beschluss vom 20. November 2014 (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren im Verhältnis zu diesem gemäß § 239 ZPO unterbrochen ist. Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718) auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO ) - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung wirksam (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung 1). Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht - wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO - in die Rücknahme einwilligen muss.