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BGH - Entscheidung vom 21.04.2015

II ZR 125/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157

BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen II ZR 125/14

DRsp Nr. 2015/10646

Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht aufgrund der Wertung der Vernehmung eines benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis; Feststellung eines übereinstimmenden Willens der Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 510.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der P. B. Verwaltung GmbH geworden ist. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit der am 27. Februar 2012 von der Gesellschafterversammlung der P. B. GmbH & Co. KG mit den Stimmen der Beklagten gefassten Beschlüsse.

Die P. B. GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen, das Spirituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "K. " vertreibt. Das Unternehmen wurde zunächst vom Vater des Klägers und seit dessen Tod im Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau W. B. , geführt. Im Rahmen der Umwandlung der P. B. KG in die P. B. GmbH & Co. KG 1994/1995 wurde der Kläger Kommanditist der KG und Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der P. B. Verwaltung GmbH. Frau W. B. , ebenfalls Kommanditistin der KG und Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, hielt an der P. B. GmbH & Co. KG zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital der P. B. Verwaltung GmbH von 60.000 DM war sie zuletzt mit einem Anteil von 36.000 DM beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der P. B. GmbH & Co. KG enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 11 Gesellschafterbeschlüsse

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen - soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufgeführten Kapitalbeteiligung eine Stimme.

§ 17 Verfügung über eine Beteiligung

1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer Beteiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

W. B. räumt P. B. ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % ihrer kapitalmäßigen Beteiligung ein.

§ 18 Tod eines Kommanditisten

1. Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleibenden Gesellschafter fortgeführt.

Die Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass ein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbleibenden Gesellschafter erfolgt."

Der Gesellschaftsvertrag der P. B. Verwaltung GmbH enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und KG

(1) Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die Gesellschafter der GmbH und der KG verpflichtet, am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt zu sein.

Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nachstehende.

(2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Die Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so am Kommanditkapital der KG beteiligt wird, dass er nach Durchführung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt ist.

(3) Geschäftsanteile eines Gesellschafters, der - gleich aus welchem Grund - nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der GmbH und am Kommanditkapital der KG beteiligt ist, können eingezogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als DM 100,-- eines GmbH-Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter nicht (mehr) am Kommanditkapital der KG beteiligt, so ist seine Beteiligung an der GmbH vollständig einzuziehen."

Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Verstimmungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter.

Am 25. Mai 2007 erteilte Frau Busch ihrer Tochter P. Bü. sowie deren Sohn und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr. B. Bü. , eine Vorsorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhältnis für den Fall gelten sollte, dass Frau B. an der Regelung ihrer Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.

Am 19. Dezember 2007 ließ Frau B. einen Vertrag beurkunden, nach dem sie u.a. ihre Anteile an der P. B. GmbH & Co. KG und an der P. B. Verwaltung GmbH in die Beklagte einbrachte, an der sie den einzigen Kommanditanteil hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages heißt es:

"Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B. Verwaltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils."

In den von Frau B. am 21. Januar 2008 einberufenen Gesellschafterversammlungen der P. B. Verwaltung GmbH und der P. B. GmbH & Co. KG beschloss Frau B. mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen des Klägers jeweils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag.

Am 22. Januar 2008 ließ Frau B. eine Änderung zum Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet:

"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenannten Vertrages aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B. Verwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des GmbH-Anteils.

Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner aufschiebend bedingt durch die Eintragung der WB (= Beklagte) als Kommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge betreffend den Kommanditanteil.

Die Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne der vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu verzichten ... ."

Am 23. Januar 2008 erklärte Frau B. aufgrund der ihr in den Gesellschafterversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführerin der P. B. Verwaltung GmbH die Zustimmung zu den im Vertrag vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesellschaftsanteile. In der Folgezeit beantragte Frau B. weder die Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der P. B. GmbH & Co. KG ins Handelsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufgestellte (weitere) aufschiebende Bedingung.

Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte Frau B. und (jedenfalls) im November 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheitszustand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlechterte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten Dr. B. Bü. und P. Bü. aufgrund der ihnen von Frau B. erteilten Vorsorgevollmacht eine Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Beklagten ab. Sie beriefen Frau B. als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und bestellten Dr. B. Bü. zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Dr. B. Bü. "in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W. B. Verwaltungs GmbH", auf den Eintritt der am 22. Januar 2008 eingefügten weiteren aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü. und Herr Dr. Bü. unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B. ebenfalls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung. Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uhrzeit 7.40 Uhr versehen. Am 3. Dezember 2011 verstarb Frau W. B. .

Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Klägers habe Frau B. am 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zur Übertragung des GmbHund des Kommanditanteils erklärt, und aufgrund des Verzichts vom 1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbringungsvertrages (7.1 Abs. 2) sei sie Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der P. B. Verwaltung GmbH geworden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, die Beklagte sei Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der P. B. Verwaltung GmbH geworden. Die Bedingungen des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten, da Frau W. B. die Anteilsübertragungen mit einfacher Mehrheit in beiden Gesellschaften habe beschließen können, und die am 1. Dezember 2011 abgegebenen Verzichtserklärungen auch im Namen der Beklagten abgegeben und formfrei wirksam seien.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG ), indem es die vom Kläger hinsichtlich der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der P. B. GmbH & Co. KG benannten Zeugen nicht vernommen hat.

Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 stehen die Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH und der Übertragung des Kommanditanteils der W. B. an der P. B. GmbH & Co. KG, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, u.a. unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG zu der Übertragung des Kommanditanteils der W. B. auf die Beklagte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung sei wirksam erteilt worden, ist rechtsfehlerhaft.

1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133 , 157 BGB gelten. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, ZIP 2014, 2231 Rn. 24, 32; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 20, jew. mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter W. und P. B. , dass Anteile an der Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung aller (hier: beider) Gesellschafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, beruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG . Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vortrag des Klägers zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien benannt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 9; Urteil vom 29. März 1996, - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 , 266 mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen Vortrags überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.

a) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugen E. und M. die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG "mit den Parteien erörtert haben" und kein gesondertes Quorum in § 17 des Gesellschaftsvertrages aufgenommen worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass jede Änderung und Ergänzung des Vertrages und damit auch eine Veränderung des Gesellschafterbestandes ohnehin der Einstimmigkeit bedurft hätte, wie es der damaligen Rechtsprechung entsprochen habe. Nach der vom Berufungsgericht verwerteten eidesstattlichen Versicherung war der Zeuge E. zwar nicht federführend mit der Gestaltung der Gesellschaftsverträge befasst; dies war der Zeuge M. . Er ist aber nach seinen Angaben zu Fragen der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und hat die Sachverhalte diverse Male mit Herrn M. , Frau B. und dem Kläger gemeinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember 1994 hat er nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung insbesondere die personalistische Bindung des Gesellschaftsvertrages besprochen und erläutert.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit ausreichende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem übereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben können. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger bereits mit der Anwesenheit der benannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Willens seitens der Gesellschafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489 , 2490 mwN).

2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Kommanditgesellschaftsvertrages übereinstimmend gewollt haben, dass jeder von ihnen seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung des anderen Gesellschafters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des Kommanditanteils der Frau W. B. auf die Beklagte gefasst worden. Damit würde es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedingung (7.1 Abs. 1) des Einbringungsvertrages, der Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG zur Anteilsübertragung an die Beklagte, fehlen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2) ankäme. Die Beklagte wäre nicht Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG geworden. Ebenso wäre wegen der in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages geregelten Abhängigkeit der Wirksamkeit der Übertragung des Anteils von W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH auf die Beklagte von der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils der GmbH-Anteil gleichfalls nicht auf die Beklagte übergegangen. Als Nichtgesellschafterin hätte sie weder die Gesellschafterversammlung der P. B. GmbH & Co. KG vom 27. Februar 2012 wirksam einberufen noch dort wirksame Beschlüsse fassen können.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 41/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 114/13