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BGH - Entscheidung vom 26.02.2015

III ZR 221/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen III ZR 221/13

DRsp Nr. 2015/5044

Verletzung des rechtlichenGehörs auf eines Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht der Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014, durch den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 mangels Erreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbeschwer als unzulässig verworfen wurde, nicht auf der Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Der Senat hat das für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Vorbringen der Beschwerde in der dem Verwerfungsbeschluss zugrunde liegenden Beratung vollumfänglich erwogen und bei der Bewertung der Beschwer sämtliche Umstände, soweit sie rechtlich von Bedeutung waren, berücksichtigt.

Wie die Anhörungsrüge nicht in Abrede stellt, sind für die Bemessung der Beschwer des jeweiligen Klägers seine Angaben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 Rn. 2 mwN). Anders als die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge geltend macht, hat ihr Vortrag zur Beschwer zu weiten Teilen neue und damit nicht mehr berücksichtigungsfähige tatsächliche Umstände und nicht lediglich Rechtsausführungen enthalten.

Dies gilt insbesondere für die auf Seite 10 und 11 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen zu dem Mindestgewinn, der der Klägerin infolge der Untersagung der Wettvermittlung entgangen sein soll. Die dort ausgeführten Erwägungen stellen eine erstmals vorgenommene tatsächliche Würdigung dar, mit der die ebenfalls erstmalige Ermittlung des hypothetischen Mindestgewinns plausibel gemacht werden sollte. Weder in der Begründung der Beschwerde noch in der Anhörungsrüge hat die Klägerin Sachvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen vermocht, aus dem sich entsprechende Erwägungen ergeben hätten oder sich mit der gebotenen Klarheit hätten ableiten lassen können. Insoweit hat sie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf ihr Vorbringen auf Seite 7 der Klageschrift und Seiten 8 und 10 ihres Schriftsatzes vom 15. März 2013 Bezug genommen. Darin hat sie ausgeführt, dass sie am Wochenende des 2. und 3. September 2006 die Wettvermittlung trotz der Androhung eines Zwangsgelds von 10.000 € fortgeführt habe und dass sie sich einem maßvollen Vollstreckungsdruck, z.B. Zwangsgeldern von bis zu 1.000 €, auch auf Dauer nicht gebeugt hätte. Aus diesen, zudem ohne im Zusammenhang mit der Schadenshöhe aufgestellten Behauptungen ließ sich ohne weitere tatsächliche Erwägungen nicht ableiten, dass die Klägerin infolge der Untersagungsverfügung der Beklagten mindestens den von ihr in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung errechneten Schaden erlitten habe.

Nicht nachvollziehbar ist die Anhörungsrüge, soweit sie beanstandet, der Senat habe die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag behandelt. Wie die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge selbst vorträgt, ist der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (ebenso wie die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Streitwert) erst mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 (in der Anhörungsrüge irrtümlich 2014 angegeben) eingeführt worden. Die letzte mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts fand am 17. April 2013 statt. Das Berufungsurteil datiert vom 3. Mai 2013.

Hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vermag die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge lediglich auf Seite 6 der Klageschrift zu verweisen. Darin hat die Klägerin nur vorgetragen, dass sie um verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz nachgesucht, jedoch in zwei Instanzen verloren habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruhen könnte, wenn der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 ausgeführt hat, es fehlten zur Höhe der insoweit angefallenen Kosten rechtzeitig vorgebrachte konkrete Angaben.

Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Klägerin, der Senat habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihrem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde auseinander gesetzt, sie habe gegen den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen können. Dieser Umstand war nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin war ungeachtet ihrer fehlenden Beschwer durch den landgerichtlichen Streitwertbeschluss nicht daran gehindert, den Vortrag zu dem von ihr geltend gemachten Schaden in der Berufungsinstanz rechtzeitig zu konkretisieren.

Vorinstanz: LG Essen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 457/09
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 22/11