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BGH - Entscheidung vom 24.03.2015

5 StR 89/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 5 StR 89/15

DRsp Nr. 2015/6870

Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen bzgl. Anzahl der begangenen Missbrauchstaten zum Nachteil des Nebenklägers (hier: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die im Fall 34 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Se. sowie den Adhäsions- und Nebenklägern G. , L. R. und N. R. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat die zum Nachteil des Nebenklägers G. gleichförmig begangenen Missbrauchstaten in den Urteilsgründen zusammenfassend unter den Ziffern 24 bis 34 festgestellt und hierfür elf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verhängt. Von den insgesamt bezüglich dieses Geschädigten angeklagten 21 Taten (Fälle 37 bis 57 der Anklage) hat es den Angeklagten rechnerisch in elf Fällen (Fälle 47 bis 57 der Anklage) freigesprochen. Damit ist die Strafkammer in einem Fall der Tatserie (Fall 34, der numerisch Fall 47 der Anklage entspricht) in den Urteilsgründen zugleich von einem Freispruch als auch von einer Verurteilung ausgegangen und hat auch insoweit eine Einzelstrafe ausgewiesen.

Der Senat hebt wegen dieses Zählfehlers die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil das Landgericht im Urteilstenor rechnerisch zutreffend lediglich zehn Taten zum Nachteil des Nebenklägers G. zugrunde gelegt hat und die Tat 34 somit vom Teilfreispruch erfasst ist.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Vielzahl und der Höhe der sonst verhängten Einzelstrafen aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hätte.

Vorinstanz: LG Frankfurt, vom 28.11.2014