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BGH - Entscheidung vom 12.02.2015

2 ARs 24/15

Normen:
StGB § 66
StPO § 3

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 24/15

DRsp Nr. 2015/3953

Verbindung mehrerer Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Die beim Amtsgericht Gütersloh anhängigen Verfahren

a)

566 Js 74/11 (= 13 Ds - 566 Js 74/11- 159/12), Anklageschrift vom 25. Mai 2012 zum Amtsgericht - Jugendrichter Gütersloh (Tatvorwurf: sexueller Missbrauch eines Kindes),

b)

566 Js 782/12, Anklageschrift vom 16. Januar 2013 zum Amtsgericht - Strafrichter Gütersloh (Tatvorwurf: falsche Verdächtigung),

c)

566 Js 1034/12, Anklageschrift vom 22. März 2013 zum Amtsgericht - Strafrichter - Gütersloh (Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Schriften),

d)

566 Js 494/13, Anklageschrift vom 12. September 2013 zum Amtsgericht - Jugendrichter- Gütersloh (Tatvorwurf: sexueller Missbrauch eines Kindes),

e)

566 Js 1378/13, Anklageschrift vom 26. Juni 2014 zum Amtsgericht - Strafrichter - Gütersloh (Tatvorwurf: Verbreitung kinderpornographischer Schriften),

f)

566 Js 1108/13, Anklageschrift vom 21. November 2013 zum Amtsgericht - Strafrichter - Gütersloh (Tatvorwurf: falsche Verdächtigung),

verbunden.

Normenkette:

StGB § 66 ; StPO § 3 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 26. Januar 2015 Folgendes ausgeführt:

"Beim Landgericht - Jugendschutzkammer - Augsburg ist unter dem Aktenzeichen J KLs 406 Js 107803/14 jug ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und anderer Delikte anhängig. Mit Eröffnungsbeschluss vom 12. Januar 2015 hat das Landgericht - Jugendschutzkammer - Augsburg die Anklage der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 14. November 2014 zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte A. wurde mit Beschluss vom 7. Januar 2015 abgetrennt. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft, derzeit aufgrund Haftbefehls des Landgerichts - Jugendschutzkammer - Augsburg vom 12. Januar 2015.

Beim Amtsgericht - Jugendrichter und Strafrichter - Gütersloh sind die im Antragstenor bezeichneten weiteren Strafverfahren gegen den Angeklagten K. anhängig. Sie haben vorwiegend Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zum Gegenstand.

Das Landgericht - Jugendschutzkammer - Augsburg sieht die Notwendigkeit, eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu prüfen, und hat daher eine Verbindung der Strafverfahren für zweckmäßig und geboten erachtet. Es hat die Sache mit Verfügung vom 13. Januar 2015 über die Staatsanwaltschaft Augsburg zur Entscheidung über eine Verbindung der Verfahren vorgelegt.

Das Amtsgericht Gütersloh (Schreiben vom 6. Januar 2015), die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Schreiben vom 30. Dezember 2014) sowie die Staatsanwaltschaft Augsburg (Vorlageschreiben vom 19. Januar 2015) sind mit einer Verbindung einverstanden. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt O. aus E. (Schreiben vom 7. Januar 2015), sowie der Angeklagte selbst (handschriftliches Schreiben vom 8. Januar 2015) haben sich gegen die Verbindung zum Verfahren in Augsburg und stattdessen für eine Abgabe an das Landgericht Bielefeld ausgesprochen.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinsames oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich und geboten. Es besteht ein Sachzusammenhang im Sinne von § 3 StPO . Nach den (vorläufigen) gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. könnte beim Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommen. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 66 StGB sind, wie das vorlegende Landgericht - zutreffend ausgeführt hat, die beim Amtsgericht - Jugendrichter und Strafrichter - Gütersloh anhängigen weiteren - einschlägigen - Strafverfahren gegen den Angeklagten von Relevanz. Die von der Verteidigung vorgebrachten Gesichtspunkte (Handlungsort, gesetzlicher Richter, Anreise von Zeugen) stehen dieser Bewertung nicht entgegen."

Dem schließt sich der Senat an.