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BGH - Entscheidung vom 05.11.2015

III ZB 120/15

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III ZB 120/15

DRsp Nr. 2015/19914

Unzulässigkeit einer nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2015 - 8 S 3/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 173,73 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von 173,73 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Da der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschienen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Berufung hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. April 2015 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten - nach Scheitern mehrerer Zustellungsversuche - am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO ). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 95/14
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3/15