Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.06.2015

I ZB 28/15

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen I ZB 28/15

DRsp Nr. 2015/14924

Unzulässigkeit einer Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.764 €

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils veröffentlicht bei [...]).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 63/15