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BGH - Entscheidung vom 02.03.2015

V ZA 29/14

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen V ZA 29/14

DRsp Nr. 2015/5386

Unzulässigkeit des Ablehungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 19. Februar 2015 gegen den Richter Dr. Göbel wird als unzulässig verworfen.

2.

Die als Gegenvorstellung anzusehende "sofortige weitere und außerordentliche Beschwerde" des Schuldners vom 21. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe

1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 ).

b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Der Schuldner verwendet offenkundig Textbausteine, mit deren Hilfe er pauschal Vorwürfe wie "Vorverurteilung", "Behinderung in der Ausübung der Parteirechte" oder gar "Rechtsbeugung" erhebt. Der Name des abgelehnten Richters erscheint austauschbar; ein bestimmtes Verhalten des Richters Dr. Göbel, das die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnte, wird nicht ansatzweise dargelegt.

2. Das Vorbringen des Schuldners vom 21. Februar 2015 gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 2015.

3. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen I-3 W 122/14