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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

3 StR 237/15

Normen:
StGB § 64
StGB § 69a

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 237/15

DRsp Nr. 2015/17286

Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die nicht ausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Entscheidung nach § 69a StGB unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB ).

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, bei dem Angeklagten liege eine eingewurzelte psychische Disposition vor, immer wieder Amphetamin zu konsumieren. Die abgeurteilten Taten stellten sich aber nicht als Ausdruck einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten dar, da der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gelitten habe und im Zeitraum der Tatbegehung in der Lage gewesen sei, seinen Konsum anlassbedingt aufzuschieben oder ganz auf ihn zu verzichten.

Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Danach konsumierte der Angeklagte während des elfwöchigen Tatzeitraums fünf Gramm Amphetamin pro Woche. Seinen entsprechenden Bedarf deckte er dadurch, dass er insgesamt 55 Gramm des bei der Tat II. 1. der Urteilsgründe in den Niederlanden erworbenen Amphetamins nicht - wie die übrigen Betäubungsmittel - weiter verkaufte, sondern zum Eigenkonsum verwendete.

Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, [...] Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5 , 9 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 , 363).

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 09.02.2015