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BGH - Entscheidung vom 12.03.2015

V ZB 81/14

Normen:
FamFG § 74 Abs. 7

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen V ZB 81/14

DRsp Nr. 2015/5399

Unbegründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. April 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Rotenburg (Wümme) zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 74 Abs. 7 ;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

2. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom 6. November 2014 ( V ZB 105/14, FGPrax 2015, 41 Rn. 4) verwiesen.

Vorinstanz: AG Zeven, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XIV 3 B
Vorinstanz: LG Stade, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 35/14