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BGH - Entscheidung vom 27.10.2015

VIII ZR 249/14

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4
BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 249/14

DRsp Nr. 2015/20427

Unanfechtbarkeit des eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4; BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 ;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, [...] Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, [...] Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 - V ZR 8/10, [...] Rn. 2 f.).

2. Im Übrigen gäbe die Gegenvorstellung dem Senat auch keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin wiederholt lediglich, ihre Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF der "Verbraucherrechterichtlinie" widerspreche, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt.

Dabei verkennt die Gegenvorstellung, dass der Senatsbeschluss vom 8. September 2015, durch den die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht auf die fehlende Anregung einer Vorlage gestützt ist. Vielmehr hat der Senat darauf abgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich erstmals in der Anhörungsrüge auf die Richtlinie 2011/83/EU bezogen hat, so dass eine Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Zudem hat der Senat ausgeführt, dass das neue Vorbringen auch unerheblich ist, weil die Richtlinie 2011/83/EU auf den streitigen Vertrag nicht anwendbar ist.

Vorinstanz: AG Euskirchen, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 82/13
Vorinstanz: LG Bonn, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 54/14