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BGH - Entscheidung vom 29.09.2015

3 StR 323/15

Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 3 StR 323/15

DRsp Nr. 2015/18722

Umfang des Anfechtungsrechts eines Nebenklägers im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung

1. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten.2. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei.3. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht.

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. Februar 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die sie auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützt. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 , § 400 Abs. 1 StPO ).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO . Danach trägt bei erfolglosem Rechtsmittel des Angeklagten und des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst, sodass hier eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Nebenklägerin nicht stattfindet, da auch die Revision des Angeklagten verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Vorinstanz: LG Stade, vom 23.02.2015