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BGH - Entscheidung vom 21.05.2015

4 StR 554/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 554/14

DRsp Nr. 2015/10198

Umfang der Kostentragung durch die Beschwerdeführer; Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger G. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen unter I. 1. und 2. der Revision des Angeklagten Go. : Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich bei den Protokollen der polizeilichen Zeugenvernehmung des Zeugen S. vom 20. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 sowie dem polizeilichen Vermerk über die vom Zeugen M. erkannten Personen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 28. Dezember 2011, die sich in den Verfahrensakten befinden, nicht um präsente Beweismittel gemäß § 245 Abs. 2 StPO handelt. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist auszuschließen, dass das Urteil auf den Verfahrensverstößen beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 25.06.2014