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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

NotZ(Brfg) 5/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 5/14

DRsp Nr. 2015/3671

Umfang der Berücksichtigung des Parteivorbringens im Rahmen der Anhörungsrüge

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 24. November 2014 wird in Satz 1 dahingehend ergänzt, dass hinter "vom 7. März 2014" eingefügt wird "zuzulassen,".

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Ergänzung in Satz 1 des Beschlusses vom 24. November 2014 erfolgt gemäß § 118 Abs. 1 , § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO .

2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191 , 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Übergangsvorschrift für die bereits im Jahre 1991 amtierenden Notare und zu einem mit der Altersgrenze gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO verbundenen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 24. November 2014 unter Rn. 5 und 10 ff. hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Not 1/13