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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

5 StR 92/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 92/15

DRsp Nr. 2015/9239

Tragung der Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen durch den Beschwerdeführer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sämtlich auch offensichtlich unbegründet wären (vgl. auch BGHSt 44, 308 , 327 f.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;