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BGH - Entscheidung vom 23.02.2015

V ZB 80/14

Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28
FamFG § 62

BGH, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen V ZB 80/14

DRsp Nr. 2015/4163

Stützung der Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. April 2014 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 6. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28; FamFG § 62 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, [...]) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Kempten (Allgäu), vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 15/14
Vorinstanz: LG Kempten, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 677/14