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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

I ZR 161/14

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen I ZR 161/14

DRsp Nr. 2015/4953

Streitwert bei einer Abmahnung aufgrund des unlauteren Werbens um die Erteilung von Anzeigenaufträgen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Beklagte vertreibt und vermarktet Werbeflächen, Druckerzeugnisse und Internetdienstleistungen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen gehört. Er wirft der Beklagten vor, in unlauterer Weise um die Erteilung von Anzeigenaufträgen geworben zu haben.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN). Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN).

2. Die Beklagte kann mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von den Wertsetzungen der Tatsacheninstanzen mit einem Wert von über 20.000 € zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, [...] Rn. 7, jeweils mwN). Dasselbe hat im Streitfall zu gelten, in dem die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar angeregt hat, den Streitwert auf nur 10.000 € festzusetzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 103/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 40/13