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BGH - Entscheidung vom 05.11.2015

2 StR 296/15

Normen:
StGB § 46 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 2 StR 296/15

DRsp Nr. 2015/21492

Strafrahmenzumessung für einen Drogenkurier bei unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Die Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, ist rechtlich nicht unbedenklich, da ihm damit unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Kassel, vom 10.06.2015