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BGH - Entscheidung vom 28.10.2015

III ZR 283/15

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen III ZR 283/15

DRsp Nr. 2015/20101

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs im zivilgerichtlichen Verfahren

Tenor

Bei dem Beschluss des Senats vom 10. September 2015 hat es sein Bewenden.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 3 ;

Gründe

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. November 2011, durch den die in dem Berufungsverfahren 26 U 78/11 gestellten Prozesskostenhilfeanträge des Beklagten vom 6. Juli 2011 und 5. September 2011 abgelehnt worden sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel als "Erinnerung" ausgelegt und am 7. März 2012 beschlossen, dass der Beschluss vom 18. November 2011 unverändert bleibt.

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2011, durch den die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, hat dieser mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Dezember 2011 ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 19. Dezember 2011 ist der Beklagte unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist darauf hingewiesen worden, dass gegen den Zurückweisungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht stattfindet und gegebenenfalls die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 522 Abs. 3 ZPO in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 16. April 2012 ist der Beklagte an die Erledigung der Anfrage erinnert worden, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Erst mit Sachstandsanfragen vom 29. Juni 2015 und 5. August 2015 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten danach erkundigt, ob es "eine Nachricht durch den Bundesgerichtshof" gebe. Auf den telefonischen Hinweis des Richters am Kammergericht Dr. G. , die sofortige Beschwerde vom 7. Dezember 2011 sei bislang dem Bundesgerichtshof wegen der Vielzahl der in dem Berufungsverfahren gestellten Anträge versehentlich noch nicht vorgelegt worden, hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. August 2015 erklärt, "dass die sofortige Beschwerde weiterverfolgt werden soll". Das Kammergericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 31. Oktober 2011 vorgelegt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht nach alledem - insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass der Rechtsbehelf gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe bereits seit dem 7. März 2012 erledigt war - außer Zweifel, dass sich die dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte "sofortige Beschwerde" ausschließlich gegen den vorbezeichneten Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gerichtet hat. Dementsprechend hat der erkennende Senat das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO ausgelegt, die mangels Zulässigkeit (§ 544 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) zu verwerfen war.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 144/10
Vorinstanz: KG, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 78/11