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BGH - Entscheidung vom 08.01.2015

V ZR 243/13

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen V ZR 243/13

DRsp Nr. 2015/1241

Statthaftigkeit einer als Gegenvorstellung zu behandelnden sofortigen Beschwerde

Tenor

1.

Die nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthafte und daher als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014. Insbesondere ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen zusätzlichen Anwalt beigeordnet haben will; dass die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter trotz Niederlegung des Mandats als Prozessbevollmächtigte des Klägers bezeichnet werden, beruht auf der Regelung des § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO .

Dass der Senat seine Annahme, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, nicht begründet hat, verletzt die Rechte des Klägers nicht. Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden können (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ); für das vorgeschaltete Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts bestehen keine weitergehenden Begründungsanforderungen.

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 19. August 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 13. März 2014 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.778,22 €.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4692/12
Vorinstanz: OLG München, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1102/13