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BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

III ZB 118/15

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen III ZB 118/15

DRsp Nr. 2015/20499

Statthaftigkeit einer "Untätigkeitsbeschwerde" wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Gründe

I.

Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2014 eine von ihm selbst verfasste Amtshaftungsklage beim Oberlandesgericht H. eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB , Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Beschwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" bestand, teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 24. September 2015, das am 2. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegründeter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. " erhoben.

II.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach früherer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Aufl., § 567 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen.

Der Beschwerdeführer kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: OLG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 5/14