BGH, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen IX ZA 13/15
Statthaftigkeit einer Gehörsrüge
Tenor
Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu rügen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 nach eigenen Angaben bereits am 31. Juli 2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nV). Der vom Antragsteller behauptete, aber weder durch konkrete Tatsachen belegte, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemachte, Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 19. August 2015 ist demgegenüber unbeachtlich. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erhebung der Rüge endete demnach am 14. August 2015. Sie war bei Eingang der Gehörsrüge am 24. August abgelaufen.
Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG .
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.