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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

1 StR 52/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 1 StR 52/15

DRsp Nr. 2015/18827

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) ergangenen Beschluss

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 24. August 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Antrag" des Verurteilten, das Urteil nachzuprüfen. Er macht geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 106/13 mwN).

Es besteht kein Anlass, den "Antrag" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.